Mit dem Ziel, mehr Freiwillige und Spender in Deutschland zu werben, haben wir 2003 einen gemeinnützigen Verein in Deutschland gegründet: Projekt Mosaik Guatemala (PMG) e.V. Da wir unsere Arbeit 2009 auf andere Länder Mittelamerikas ausgeweitet haben, wurde der Vereinsname zu Projekt Mosaik e.V. geändert. Der Verein ist ein Medium für ehemalige und zukünftige Freiwillige, um miteinander, mit uns und mit Mittelamerika in Kontakt zu bleiben. Es finden jährliche Treffen statt und es werden regelmäßig Newsletter verschickt. Für mehr Informationen über den Verein wende Dich bitte an verein@promosaico.org. Natürlich kann man auch Mitglied bei Projekt Mosaik e.V. werden. Einfach den Mitgliedsantrag ausdrucken, ausfüllen und abschicken! Mitgliedsbeiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar. Spendenkonto in Deutschland Bitte überweise Deine steuerlich absetzbare Spende an:
Projekt Mosaik Guatemala (PMG) e.V. Badische Beamten Bank Kontonummer 53 65 759 BLZ 660 908 00
Wenn Du eine Spendenquittung benötigst, gib auf der Überweisung bitte Deinen vollständigen Namen und Deine vollständige Adresse an. Ohne diese Angaben können wir keine Spendenquittung ausstellen. Internationale Kontodaten BIC: GENODE61BBB IBAN: DE45 6609 0800 0005 3657 59 Satzung des Vereins Projekt Mosaik e.V. § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Projekt Mosaik", im folgenden Verein genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e. V.". § 2 Vereinszweck (1) Der Zweck des Vereins ist es, das Verständnis der Völker untereinander zu fördern und damit zu mehr Toleranz, Empathie und sozialer Ausgeglichenheit beizutragen. Der Verein setzt sich dafür ein, die sozialen und ökonomischen Verhältnisse der in Lateinamerika lebenden Menschen nachhaltig zu verbessern. (2) Diese Zwecke werden im Besonderen verwirklicht durch: a) die Begleitung von Freiwilligen bei ihrer Vorbereitung und Durchführung von Freiwilligenarbeit in Lateinamerika, b) die Unterstützung von lateinamerikanischen Selbsthilfeinitiativen und Hilfsorganisationen durch die Tätigkeit der Freiwilligen und durch nachhaltige Bildungsarbeit sowie c) die Sammlung und Verteilung von Geld- und Sachspenden jeglicher Art. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person schriftlich beantragen. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist unter Wahrung einer Frist von einem Monat zulässig. (5) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Mitgliedsbeitrag (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. (3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorschläge zu den Tagesordnungspunkten zu machen. Diese sind dem Vorstand einzureichen. (4) Die Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" beinhalten. (5) Die Leitung der Versammlung hat der erste Vorsitzende. Ist dieser nicht anwesend oder verzichtet er darauf, übernimmt die Leitung der zweite Vorsitzende. Entsprechend übernimmt der dritte Vorsitzende die Leitung, wenn der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende nicht teilnehmen oder auf die Leitung verzichten. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes; - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; - Wahl der Vorsitzenden; - Änderung der Satzung; - Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingend gesetzliche Gründe nicht etwas anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder. Ein erschienenes Mitglied kann im Höchstfall sich selbst sowie zwei weitere nichterschienene Mitglieder vertreten, hat also im Höchstfall drei Stimmen. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen, die dieser einzuberufen hat. (2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 5 Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Schriftführer), dem dritten Vorsitzenden (Kassenwart) und gegebenenfalls dem vierten Vorsitzenden und dem fünften Vorsitzenden. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. § 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an medico international e. V., Frankfurt/Main, mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Mannheim, 12.07.2008 |